Der Volkswahl unterstehen
Gemeinderat (5 Mitglieder)
Gemeindeammann
Vizeammann
Finanzkommission (5 Mitglieder)
Steuerkommission (3 Mitglieder)
Steuerkommission Ersatz (1 Mitglied)
Wahlbüro (2 Stimmenzähler)
Wahlbüro Ersatz (2 Stimmenzähler-Ersatz)
Auskünfte erteilt die Gemeindekanzlei:
Telefon 056 201 40 65 oder gemeindekanzlei(at)birmenstorf.ch
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Birmenstorf zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag,einzureichen. Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei Birmenstorf bezogen werden.
Werden für die zu wählenden Kommissionen nicht mehr wählbare Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR). Liegen weniger Wahlvorschläge vor, als Sitze zu vergeben sind, kommt es zur Urnenwahl. Die vorgeschlagenen Kandidat(inn)en werden den Stimmberechtigten auf einem speziellen Informationsblatt bekannt gegeben.
Grundsatz
Es gilt der Grundsatz, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat oder Kandidatin gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Im ersten Wahlgang kann zwar jede wahlfähige Person gewählt werden, das Informationsblatt für die Stimmberechtigten enthält aber nur die Namen derjenigen Kandidat(inn)en, welche von mindestens 10 Personen zur Wahl vorgeschlagen werden.
Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitszeugnis (erhältlich bei der Gemeindekanzlei oder online) und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Die Wahlannahmeerklärung im offiziellen Anmeldeformular (erhältlich bei der Gemeindekanzlei) bereits
enthalten.
Wer wahlfähig ist, kann im ersten Wahlgang gewählt werden, auch wenn für ihn kein Wahlvorschlag erfolgt ist und sein Name im Informationsblatt nicht enthalten ist.
Wenn allerdings für eine Kommission nur gerade so viel Kandidat(inn)en angemeldet sind, wie zu wählen sind, erfolgt eine stille Wahl. Für die stille Wahl kommen also nur Personen in Frage, welche als Wahlvorschlag gemeldet wurden. Keine stille Wahl erfolgt beim Gemeinderat; hier findet in jedem Fall eine Urnenwahl statt.
Werden für die zu wählende Kommission nicht mehr wählbare Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation dieser Namen (= Wahlvorschläge) eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert welcher neue Vorschläge unterbreitet werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
Als Gemeindeammann und Vizeammann kann eine Person nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat oder Gemeinderätin gewählt wird.
Ein zweiter Wahlgang ist notwendig, wenn keine resp. nicht genügend Kandidat(inn)en das absolute Mehr erreichen.
Im zweiten Wahlgang ist nur noch wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens 10 Stimmberechtigte des Wahlkreises angemeldet wird. Der Anmeldung ist ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Ein Rückzug dieser Anmeldung ist nicht zulässig.
Sind im zweiten Wahlgang nicht mehr wählbare Kandidat(inn)en vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen (= Wahlvorschläge) eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert welcher neue Vorschläge eingereicht werden können. Gehen innert dieser Frist keine neuen Anmeldungen ein, werden die vorgeschlagenen Kandidat(inn)en vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht oder im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).
Das absolute Mehr berechnet sich wie folgt: Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördemitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in jedem Wahlgang das Los.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über die politischen Rechte Kanton Aargau
Verordnung über die politischen Rechte Kanton Aargau